Betriebliche Krankenversicherung - Plus für kleine Unternehmen
04.08.2023
07.04.2023
Nicht in jedem Fall trifft bei einem Verkehrsunfall den Autofahrer die Schuld, der dem vor ihm Fahrenden ins Heck fährt. Von dem Glaubenssatz „Wer auffährt, hat Schuld“ gibt es Ausnahmen. Im Normalfall wird dem Fahrzeugführer, der auf ein vor ihm ...
Im Normalfall wird dem Fahrzeugführer, der auf ein vor ihm fahrendes Auto auffährt, die alleinige Schuld gegeben. Dabei wird davon ausgegangen, dass er bei angemessener Fahrweise, also ausreichendem Sicherheitsabstand und angemessener Geschwindigkeit, eine Kollision durch rechtzeitiges Bremsen hätte abwenden können.
Keine Chance auf angemessenes Verhalten
Auch wenn das in vielen Fällen richtig ist: Es gibt Ausnahmen, in denen dieser sogenannte Anscheinsbeweis nicht angewendet werden kann. Nämlich immer dann, wenn Auffahrende keine Chance haben, angemessen auf die Fahrweise des Vorausfahrenden zu reagieren. Heftiges Abbremsen ohne ersichtlichen Grund, ein riskanter Spurwechsel auf der Autobahn oder abruptes Anhalten an einer grünen Ampel kann dazu führen, dass die Schuld am Auffahrunfall nicht (allein) zu Lasten des Auffahrenden ausgelegt werden kann.
Auffahrende trägt Beweislast
Allerdings trägt dieser die Beweislast. Daher sollten möglichst Zeugen herangezogen, Fotos und Skizzen angefertigt werden. Und man sollte sich als Betroffener juristischen Rat einholen. Wer eine Verkehrsrechtsschutz-Versicherung hat, ist auf der sicheren Seite. Ihr Makler unterstützt Sie bei der Suche nach einem kompetenten Rechtsbeistand.
Quelle: Signal Iduna
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